DGUV - Arbeiten in engen Räumen und Behältern
DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) - Arbeiten in engen Räumen und Behältern
Arbeiten in engen Räumen und Behältern müssen nach den DGUV-Regeln für "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" DGUV Regel 113-004 vom Unternehmer oder einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Dazu gehören
- Benennung eines Aufsichtführenden
- Auswahl und Unterweisung der Mitarbeiter
- Beurteilung der Gefährdung
- Auswahl von Arbeitsverfahren, Arbeitsgeräten und Arbeitsplätzen
- Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
- Ausstellung eines (Befahr-)Erlaubnisscheines (in älteren C-BANK-Versionen Einstiegsprotokoll) oder einer Betriebsanweisung
Der Aufsichtführende hat zu überwachen, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden, und diese auch während der Tätigkeiten eingehalten werden.