Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
In den technische Regeln für Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) sind Regeln für Zusammenlagerungsmöglichkeiten von Gefahrstoffen festgelegt.
Dazu werden den Gefahrstoffen Lagerklassen (LGK) zugeordnet. Nur bestimmte Kombinationen von Lagerklassen erlauben das Zusammenlagern von Gefahrstoffen unterschiedlicher Lagerklasse.
In C-BANK wird die Lagerklasse des gewählten Produktes ausgewertet und eine Zusammenlagerung mit Produkten anderer Lagerklasse in der Form "erlaubt", "verboten" oder "eingeschränkt erlaubt" dargestellt.
"Eingeschränkt erlaubt" bedeutet, dass wenn verschiedene Stoffe im selben Lagerabschnitt, z.B. durch ausreichende Abstände, Barrieren (aus nicht brennbarem Material), verschiedene Auffangwannen (z.B. Säuren und Laugen) voneinander getrennt werden. Zusätzlich sind spezifische Lagervorschriften gemäß TRGS 510, Abschnitt 13 zu beachten.