S-Sätze:


S1:        Unter Verschluss aufbewahren.

S2:        Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

S3:        Kühl aufbewahren.

S4:        Von Wohnplätzen fernhalten.

S5:        Unter ... aufbewahren (geeignete Schutzflüssigkeit ist anzugeben).

S6:        Unter ... aufbewahren (inertes Gas ist anzugeben).

S7:        Behälter dicht geschlossen halten.

S8:        Behälter trocken halten.

S9:        Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S10 (veraltet):        Inhalt feucht halten. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S11(veraltet):        Zutritt von Luft verhindern. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S12:        Behälter nicht gasdicht verschließen.

S13:        Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.

S14:        Von ... fernhalten. (Inkompatible Substanzen sind anzugeben.)

S15:        Vor Hitze schützen.

S16:        Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.

S17:        Von brennbaren Stoffen fernhalten.

S18:        Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.

S20:        Bei der Arbeit nicht essen und trinken.

S21:        Bei der Arbeit nicht rauchen.

S22:        Staub nicht einatmen.

S23:        Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (Geeignete Bezeichnung(en) sind anzugeben).

S24:        Berührung mit der Haut vermeiden.

S25:        Berührung mit den Augen vermeiden.

S26:        Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.

S27:        Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.

S28:        Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (Mittel sind anzugeben).

S29:        Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.

S30:        Niemals Wasser hinzufügen.

S31 (veraltet):        Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S33:        Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

S34 (veraltet):        Schlag und Reibung vermeiden. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S35:        Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

Merck S35.1:        Abfälle und Behälter müssen durch Behandeln mit 2 %iger Natronlauge beseitigt werden.

S36:        Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.

S37:        Geeignete Schutzhandschuhe tragen.

S38:        Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

S39:        Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S40:        Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen. (Material ist Hersteller anzugeben).

S41:        Explosions- und Brandgase nicht einatmen.

S42:        Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Geeignete Bezeichnung(en) sind anzugeben.)

S43:        Zum Löschen ... (Löschmittel ist anzugeben) verwenden. (Wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden".)

S44 (veraltet):        Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. (Wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen.) (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S45:        Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen. (Wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen.)

S46:        Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.

S47:        Nicht bei Temperaturen über .. °C aufbewahren (Temperatur ist anzugeben).

S48:        Feucht halten mit ... (Geeignetes Mittel ist anzugeben.)

S49:        Nur im Originalbehälter aufbewahren.

S50:        Nicht mischen mit ... (Inkompatible Substanz ist anzugeben.)

S51:        Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.

S52:        Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.

S53:        Exposition vermeiden! Vor Gebrauch besondere Anweisung einholen.

S54 (veraltet):        Vor Ableitung in Kläranlagen Einwilligung der zuständigen Behörden einholen. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S55 (veraltet):        Vor Ableitung in die Kanalisation oder in Gewässer nach dem Stand der Technik behandeln. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S56:        Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

S57:        Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.

S58 (veraltet):        Als gefährlichen Abfall entsorgen. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)

S59:        Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller / Lieferanten erfragen.

S60:        Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.

S61:        Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisung einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.

S62:        Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.

S63:        Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.

S64:        Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen. (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist.)


Kombinationen der S-Sätze:

S1/2:        Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.

S3/7:        Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.

S3/7/9 (veraltet):        Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S3/9 (veraltet):        Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S3/9/14:        An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Die Stoffe, deren Kontakt vermieden werden muss, sind anzugeben.)

S3/9/14/49:        Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Die Stoffe, deren Kontakt vermieden werden muss, sind anzugeben.)

S3/9/49:        Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S3/14:        An einem kühlen Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Stoff mit dem der Kontakt vermieden werden muss, ist anzugeben.)

S7/8:        Behälter trocken und dicht geschlossen halten.

S7/9:        Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.

S7/47:        Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren.

S20/21:        Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

S24/25:        Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.

S29/56:        Nicht in die Kanalisation gelangen lassen, diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

S36/37:        Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.

S36/37/39:        Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.

S36/39:        Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen.

S37/39:        Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen.

S47/49:        Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C aufbewahren. (Temperatur ist anzugeben.)