S-Sätze
S-Sätze:
S1: Unter Verschluss aufbewahren.
S2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S3: Kühl aufbewahren.
S4: Von Wohnplätzen fernhalten.
S5: Unter ... aufbewahren (geeignete Schutzflüssigkeit ist anzugeben).
S6: Unter ... aufbewahren (inertes Gas ist anzugeben).
S7: Behälter dicht geschlossen halten.
S8: Behälter trocken halten.
S9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S10 (veraltet): Inhalt feucht halten. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S11(veraltet): Zutritt von Luft verhindern. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S12: Behälter nicht gasdicht verschließen.
S13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S14: Von ... fernhalten. (Inkompatible Substanzen sind anzugeben.)
S15: Vor Hitze schützen.
S16: Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
S17: Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S21: Bei der Arbeit nicht rauchen.
S22: Staub nicht einatmen.
S23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (Geeignete Bezeichnung(en) sind anzugeben).
S24: Berührung mit der Haut vermeiden.
S25: Berührung mit den Augen vermeiden.
S26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
S27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (Mittel sind anzugeben).
S29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S30: Niemals Wasser hinzufügen.
S31 (veraltet): Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S34 (veraltet): Schlag und Reibung vermeiden. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
Merck S35.1: Abfälle und Behälter müssen durch Behandeln mit 2 %iger Natronlauge beseitigt werden.
S36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen. (Material ist Hersteller anzugeben).
S41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S42: Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen. (Geeignete Bezeichnung(en) sind anzugeben.)
S43: Zum Löschen ... (Löschmittel ist anzugeben) verwenden. (Wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden".)
S44 (veraltet): Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen. (Wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen.) (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen. (Wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen.)
S46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S47: Nicht bei Temperaturen über .. °C aufbewahren (Temperatur ist anzugeben).
S48: Feucht halten mit ... (Geeignetes Mittel ist anzugeben.)
S49: Nur im Originalbehälter aufbewahren.
S50: Nicht mischen mit ... (Inkompatible Substanz ist anzugeben.)
S51: Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
S52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.
S53: Exposition vermeiden! Vor Gebrauch besondere Anweisung einholen.
S54 (veraltet): Vor Ableitung in Kläranlagen Einwilligung der zuständigen Behörden einholen. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S55 (veraltet): Vor Ableitung in die Kanalisation oder in Gewässer nach dem Stand der Technik behandeln. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S56: Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
S57: Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
S58 (veraltet): Als gefährlichen Abfall entsorgen. (Dieser S-Satz ist in der Novellierung der GefStoffV vom 26.10.93 nicht mehr vorgesehen.)
S59: Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller / Lieferanten erfragen.
S60: Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
S61: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisung einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
S62: Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.
S63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen.
S64: Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen. (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist.)
Kombinationen der S-Sätze:
S1/2: Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
S3/7: Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.
S3/7/9 (veraltet): Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/9 (veraltet): Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/9/14: An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Die Stoffe, deren Kontakt vermieden werden muss, sind anzugeben.)
S3/9/14/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Die Stoffe, deren Kontakt vermieden werden muss, sind anzugeben.)
S3/9/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3/14: An einem kühlen Ort, entfernt von ... aufbewahren. (Stoff mit dem der Kontakt vermieden werden muss, ist anzugeben.)
S7/8: Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S7/9: Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S7/47: Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren.
S20/21: Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S24/25: Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S29/56: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen, diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
S36/37: Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S36/37/39: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S36/39: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen.
S37/39: Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen.
S47/49: Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C aufbewahren. (Temperatur ist anzugeben.)